Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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Satzung der Bundessteuerberaterkammer
Körperschaft des öffentlichen Rechts
in der Fassung der Beschlüsse der 82. Bundeskammerversammlung am
20. und in Baden-Baden
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Steuerberaterkammern bilden die Bundessteuerberaterkammer.
(2) Die Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer hat ihren Sitz in Berlin.
(4)Veröffentlichungsorgan der Bundessteuerberaterkammer im Sinne der §§ 18 Abs. 5 und 29 Abs. 1 ist die Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht”.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere
in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen,
die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und zu ändern (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG),
Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Steuerberaterkammern
(§ 76 Abs. 2 Nr. 6 StBerG) aufzustellen,in allen die Gesamtheit der Steuerberaterkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteu...