Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 166 Fortgeltung bisheriger Vorschriften
1Die Vorschrift erhielt durch das 7. StBÄndG 00 eine neue Überschrift, die Absätze 1 und 2 S. 1 wurden gestrichen. Die frühere Fassung regelte die Aufhebung berufsrechtlich relevanter Vorschriften in den verschiedensten Gesetzen und Verordnungen, die mit dem Inkrafttreten des StBerG im Jahr 1961 einhergehen musste. Diese Regelung war zuletzt nur noch von historischem Interesse. In der aktuellen Fassung bleibt mit umgekehrten Vorzeichen geregelt, welche Vorschriften fortgelten. Dies betrifft die Vorschriften zum berufsständischen Versorgungswerk für das Saarland.
2Auch einer gesonderten Regelung für das angesprochene Versorgungswerk im Saarland bedarf es nicht mehr. Das Saarland hat mit Gesetz vom ein Versorgungswerk der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland errichtet (StB/WPVG – Amtsblatt des Saarlandes vom , 2115). Gleichzeitig trat die Verordnung über die Errichtung des Versorgungswerks der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Saarland vom außer Kraft. Dass die Länder befugt sind, berufsständische Versor...