Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 164b Gebühren
I. Allgemeines
1Die Vorschrift wurde durch das 6. StBÄndG 94 eingefügt. Zuvor enthielten die Gebührentatbestände des StBerG (z. B. §§ 16, 39 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 8, 48 Abs. 3, 51 Abs. 1 und 2) jeweils gesonderte Fälligkeits- und Erstattungsregelungen. Die heutige Zentralisierung des kostenrechtlichen Grundprinzips in einer Norm dient damit der Gesetzesstraffung.
II. Fälligkeit, Erstattung
2Die Fälligkeitsregelung (Abs. 1) ist selbsterklärend. Vorrangiger Zweck der Erstattungsregelung (Abs. 2) ist es, dem Antragsteller einen materiellen Anreiz zu geben, wenig Erfolg versprechende Anträge zurückzunehmen und so das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen (BHStB-Pickel, § 164b Rdn. 2). Beide Absätze gelten nur, soweit Spezialregelungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. z. B. § 39 Abs. 1 und 2).