Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 154 Bestehende Gesellschaften
Literatur: Mittelsteiner, Fünftes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, DStR 1991, 328; Stöcker, Konkurrenz für Steuerberater durch Verbände und sonstige Vereinigungen, DStR 2000, 656.
I. Allgemeines
1§ 154 Abs. 1 regelt den Bestandsschutz für am anerkannte Steuerberatungsgesellschaften sowie die Rechtsfolgen bei bestimmten Veränderungen nach dem . Diese Regelungen stehen im Zusammenhang mit der Einführung der Kapitalbindung gem. § 50a. Mit der Abschaffung der Möglichkeit der Gründung von Steuerberatungsgesellschaften unter berufsfremder Kapitalbeteiligung wollte der Gesetzgeber ein Gefahrenpotenzial für die sog. Fremdbestimmung beseitigen (vgl. § 50a Rdn 1 ff.). Nach dem ersten Stichtag hat die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft die Bindung des Kapitals an Steuerberater oder Angehörige verwandter Berufe zur Voraussetzung. Dem nicht entsprechende sog. Alt-Steuerberatungsgesellschaften bleiben aus historischen und verfassungsrechtlichen Gründen ohne Anpassung an die neue Rechtslage anerkannt (§ 1...