Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 142 Außerkrafttreten des Verbots
I. Allgemeines
1Durch die Regelung über das Außerkrafttreten eines Berufs- oder Vertretungsverbots in § 142 kommt der vorläufige Charakter dieser Maßnahme zum Ausdruck.
2Selbstverständlich – auch ohne gesetzliche Bestimmung – wird ein Berufs- oder Vertretungsverbot gegenstandslos, wenn die Berufszugehörigkeit des Betroffenen durch Erlöschen seiner Bestellung entfällt , da sich der Schutzzweck des Verbots erledigt hat.
3Gesetzlich sind in §§ 142, 143 Gründe des Außerkrafttretens eines Berufs- oder Vertretungsverbots geregelt.
4Nach § 142 tritt ein solches Verbot unter den dort genannten Voraussetzungen kraft Gesetzes, nach § 143 aufgrund gerichtlicher Anordnung außer Kraft.
5In den Fällen des § 142 bedarf es keiner ausdrücklichen Aufhebung; allein das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen lässt die Verbotswirkungen entfallen. Allerdings schadet eine deklaratorische Feststellung des Außerkrafttretens nach § 142 nicht.
II. Außerkrafttreten durch Urteil
6Nach § 142 Nr. 1 wird das Berufs- oder Vertretungsverbot ...