Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 138 Zustellung des Beschlusses
I. Allgemeines
1Über den Begründungszwang nach § 34 StPO, § 153 für anfechtbare und ablehnende Entscheidungen hinaus schreibt § 138 S. 1 vor, dass alle Beschlüsse im Verfahren über die Verhängung eines vorläufigen Berufs- oder Vertretungsverbots dem Begründungszwang unterliegen.
2Daher sind auch sämtliche Beschlüsse des BGH zu begründen, gleichgültig ob sie ein Berufs- oder Vertretungsverbot aussprechen oder einen entsprechenden Antrag ablehnen.
3Wegen der besonderen Tragweite der in einem solchen Verfahren getroffenen Entscheidungen bedürfen diese nach § 138 S. 2 auch der Zustellung an den Betroffenen, damit seine Kenntnisnahme sichergestellt ist.
II. Entscheidungsgründe
4Der in § 138 S. 1 geregelte Begründungszwang enthält zwar keinen Hinweis auf Inhalt und Umfang der Beschlussbegründung. Sie bestimmen sich aber nach dem Zweck des Begründungszwangs.
5Der Betroffene soll die Entscheidungsgründe erfahren, um die Frage der Rechtsmitteleinlegung zu klären und um ggf. eine Rechtsmittelbegründung geben zu können. Ferner dient die Entscheidu...