Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 134 Voraussetzung des Verbots
5. Das Berufs- und Vertretungsverbot
I. Allgemeines
1Vergleichbar mit den Möglichkeiten anderer Berufs- und Verfahrensordnungen wie z. B. nach § 132a StPO, § 150 BRAO und § 111 WPO enthält § 134 für den Bereich des steuerberatenden Berufs die Ermächtigungsgrundlage zur Verhängung eines einstweiligen Berufs- und Vertretungsverbots.
2Hierbei handelt es sich nur um eine vorläufige Maßnahme. Sie hat den Sinn, die angestrebte Reinhaltung des Berufsstands und damit den Schutz der Allgemeinheit bereits vor Rechtskraft eines auf Ausschließung aus dem Beruf abzielenden Berufsgerichtsverfahrens sicherzustellen.
3Trotz des vorläufigen Charakters führt dieses Sicherungsmittel in seinen tatsächlichen Auswirkungen nach § 139 oftmals zum endgültigen Verlust der beruflichen Existenz. Das vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbot ist nämlich praktisch eine Vorwegnahme des Berufsausschlusses. Die hierdurch drohende Existenzvernichtung ist gerade im Bereich des steuerberatenden Berufs deshalb besonders häufig anzutreffen, weil hier im Allgemeinen Dauermandate bestehen. Di...