Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 129 Revision
Literatur: Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986, 303.
I. Allgemeines
1§ 129 Abs. 1 Nr. 1–3 enthält einen abschließenden Zulässigkeitskatalog für das Rechtsmittel der Revision im berufsgerichtlichen Verfahren.
2Nr. 1 und 2 regeln die Zulässigkeit der Revision kraft Gesetzes; Nr. 3 die sog. Zulassungsrevision. Beide Fälle setzen ein zweitinstanzliches Urteil, also ein Urteil des OLG voraus; eine sog. Sprungrevision, wie sie § 335 StPO vorsieht, kennt das berufsgerichtliche Verfahren nicht (vgl. § 127 Rdn. 2).
3Als Rechtsmittel hemmt die rechtzeitig eingelegte Revision die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, soweit ihre Anfechtung reicht ( § 343 Abs. 1 StPO, § 153).
4Im Revisionsverfahren kann nur eine Überprüfung des Urteils in rechtlicher Hinsicht erfolgen; eine neue Tatsachenfeststellung findet hier nicht mehr statt ( § 337 StPO, § 153).
5Die absoluten Revisionsgründe des § 338 StPO gelten im berufsgerichtlichen Verfahren entsprechend (§ 130 Abs. 3 S. 1, § 153). So begründet es einen absoluten ...