Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 120 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
I. Allgemeines
1§ 120 stellt die verfahrensrechtliche Bedeutung des Eröffnungsbeschlusses heraus und entspricht § 215 StPO.
2Die rechtzeitige Zustellung des Eröffnungsbeschlusses dient dazu, dem betroffenen Berufsangehörigen ausreichend Zeit zu geben, sich auf den Gegenstand des gegen ihn eröffneten berufsgerichtlichen Verfahrens einzustellen. Sie sichert eine ausreichende Verteidigung des Betroffenen.
3Zwar war ihm schon zuvor die Anschuldigungsschrift zur Stellungsnahme zugeleitet worden, er soll aber auch rechtzeitig erfahren, ob und in welchem Umfang das Gericht das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet, um sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten.
4Das Verfahren über die Ausführung der Zustellung richtet sich nach §§ 166–190 n. F. Zivilprozessordnung (geändert mit Wirkung v. durch ZustRG v. , BGBl I, S. 1206), auf die die gem. § 153 entsprechend anwendbare Bestimmung des § 37 Abs. 1 StPO ausdrücklich verweist.
II. Zustellungszeitpunkt
5Der Eröffnungsbeschluss nach §118 Abs. 2 muss spätestens mit der Terminladung zur Hauptverhandlung dem Betroffene...