Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
Literatur: Jähnke, Kritische Bemerkungen zum Grundsatz der Einheit der Standesverfehlung, Festschrift für Pfeiffer, 1988, 941; Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986, 299.
I. Allgemeines
1Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 118 entscheidet, teilt der Gerichtsvorsitzende dem Betroffenen – so wie im Strafverfahren – die Anschuldigungsschrift mit und fordert ihn zugleich auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt oder Einwendungen hiergegen erhebt ( § 201 Abs. 1 StPO, § 153).
2Unabhängig hiervon kann das Berufsgericht auch von Amts wegen einzelne Beweiserhebungen vornehmen bzw. nachholen lassen ( § 202 StPO, § 153).
3Erst nach Ablauf der nach § 201 Abs. 1 StPO, §153 gesetzten Frist entscheidet das Gericht – nicht allein der Vorsitzende – in der Besetzung gem. § 95 Abs. 4 S. 1, also nur unter Mitwirkung der Berufsrichter über die Eröffnung des Hauptverfahrens.
4Bei positiver Entscheidung lautet der Beschluss nach...