Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, Clemens Kuhls, Peter Maxl, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

3. Aufl. 2012

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69641-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45413-4

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Alexander Busse, Christoph Goez, Roland Kleemann, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 118 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

Clemens Kuhls (Januar 2012)

Literatur: Jähnke, Kritische Bemerkungen zum Grundsatz der Einheit der Standesverfehlung, Festschrift für Pfeiffer, 1988, 941; Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986, 299.

I. Allgemeines

1Bevor das Gericht über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 118 entscheidet, teilt der Gerichtsvorsitzende dem Betroffenen – so wie im Strafverfahren – die Anschuldigungsschrift mit und fordert ihn zugleich auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor Eröffnung des Hauptverfahrens beantragt oder Einwendungen hiergegen erhebt ( § 201 Abs. 1 StPO, § 153).

2Unabhängig hiervon kann das Berufsgericht auch von Amts wegen einzelne Beweiserhebungen vornehmen bzw. nachholen lassen ( § 202 StPO, § 153).

3Erst nach Ablauf der nach § 201 Abs. 1 StPO, §153 gesetzten Frist entscheidet das Gericht – nicht allein der Vorsitzende – in der Besetzung gem. § 95 Abs. 4 S. 1, also nur unter Mitwirkung der Berufsrichter über die Eröffnung des Hauptverfahrens.

4Bei positiver Entscheidung lautet der Beschluss nach...

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