Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
I. Voraussetzungen der Beisitzerbestellung
1§ 100 Abs. 1 S. 1 knüpft die Bestellung zum ehrenamtlichen Richter an seine Wählbarkeit in den Vorstand der Steuerberaterkammer; diese wiederum an die persönliche Mitgliedschaft zur Steuerberaterkammer gem. § 77 S. 2. Mitglieder können danach nur Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sein, so dass nur sie zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können, und zwar nur als Beisitzer für das Berufsgericht, das zuständig ist für den Kammerbereich, dem sie selbst angehören. Als Beisitzer zum Bundesgerichtshof können dagegen alle Steuerberater und Steuerbevollmächtigten bestellt werden.
2Da § 77 S. 2 also die Wählbarkeit zum Vorstand von der persönlichen Mitgliedschaft abhängig macht, können Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften keine ehrenamtliche Beisitzer sein, sofern sie weder Steuerberater noch Steuerbevollmächtigte sind. Ihre Mitgliedschaft ist keine persönliche, sondern wird allein durch die in § 74 Abs. 2 genannt...