Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 99 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte als Beisitzer
I. Allgemeines
1§ 99 regelt die Auswahl der ehrenamtlichen Richter und das dabei einzuhaltende Verfahren ihrer Bestellung. Sie ist auf den Personenkreis der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte begrenzt.
2Ehrenamtliche Richter üben i. S. v. § 1 DRiG rechtsprechende Gewalt aus. Nach § 102 haben sie deshalb, soweit sie an einer Sitzung mitwirken, die Stellung eines Berufsrichters und unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung über die dabei bekannt geworden Tatsachen.
3Die Beteiligung ehrenamtlicher Richter gilt für alle Instanzen. Sie ist allerdings in erster und zweiter Instanz auf die Hauptverhandlung und die mündliche Verhandlung über ein vorläufiges Berufs- und Vertretungsverbot nach §§ 135 Abs. 2, 141 Abs. 3 beschränkt.
4In der Revisionsinstanz gilt ihre Beteiligung nach § 97 Abs. 2 dagegen ausnahmslos (vgl. § 97 Rdn. 3).
5Ihre Entschädigung richtet sich gem. § 104 nach dem Entschädigungsgesetz ehrenamtlicher Richter v. (BGBl 69 I, 1753), geändert durch das KostRÄndG v. (BGBl 94 I, 1354). Eine Sondervergütung durch die zuständige Berufskammer ist n...