Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 97 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof
Literatur: Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986, 303.
I. Zuständigkeit der Revisionsinstanz
1Über Revisionen gegen Urteile des Oberlandesgerichts in berufsgerichtlichen Verfahren des StBerG nach §§ 129, 130 und über sofortige Beschwerden gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts in Fällen eines vorläufigen Berufs- und Vertretungsverbots nach §§ 141 Abs. 3, 134 entscheidet der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof. Es handelt sich dabei wie in der zweiten Instanz um einen Strafsenat.
II. Besetzung des Spruchkörpers in der Revisionsinstanz
2Außerhalb der Hauptverhandlung war der Senat nach früherem Recht mit drei Bundesrichtern, also Berufsrichtern unter Einschluss des Vorsitzenden besetzt.
3Nach dem 6. StBÄndG 94 schreibt § 97 Abs. 2 für alle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zwingend eine Beteiligung von zwei ehrenamtlichen Beisitzern neben den Berufsrichtern, dem Vorsitzenden sowie zwei Mitgliedern des Bundesgerichtshof vor, und zwar in Angleichung an und