Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 95 Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht
Zweiter Unterabschnitt: Die Gerichte
Literatur: Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986, 296.
I. Allgemeines
1Das StBerG hat anders als die BRAO die Berufsgerichtsbarkeit ordentlichen Gerichten anvertraut und sie damit in stärkerem Maße allgemeiner Rechtskontrolle unterstellt. So wird der Eindruck einer standespolitischen Einflussnahme weitgehend vermieden.
2Andererseits bleibt das Element berufsständischer Praxis bei der Entscheidungsfindung durch die Mitwirkung von Angehörigen des Berufstandes als ehrenamtliche Richter an der Hauptverhandlung erhalten. Diese gerichtsverfassungsmäßige Organisation steht der Annahme eines verfassungsrechtlich unzulässigen Sondergerichts entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen schon gegen die Anwaltsgerichtsbarkeit erhobenen Einwand verworfen ( BVerfGE 26, 186).
3Die nach § 95 Abs. 1 für das berufsgerichtliche Verfahren zuständige Kammer des Landgerichts, die als Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen tätig wird, ist i. d. R. eine Strafkammer, kann aber auch z. B....