Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 91 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
Literatur: Meng, Die Berufsgerichtsbarkeit der Steuerberater, StB 1986, 289; Mittelsteiner, Rügerecht des Kammervorstands, DStR 1993, 1043; Waechter, Zur Geltung des Legalitätsprinzips bei der Verfolgung beruflicher Pflichtverletzungen, WPK-Mitt. 1993, 149.
I. Allgemeines
1§ 91 regelt das Verhältnis von Rüge und berufsgerichtlichem Verfahren. An sich ergibt sich dies schon aus der unterschiedlichen Rechtsqualität beider Verfahren. Die Vorschrift des § 91 dient lediglich der Klarstellung.
2Aus § 91 selbst folgt eindeutig die Priorität des berufsgerichtlichen Verfahrens und aller in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen.
3Die Rüge, die der Vorstand der zuständigen Steuerberaterkammer nach § 81 ausspricht, ist Ausfluss seiner Aufsichtsbefugnis im Rahmen beruflicher Selbstverwaltung. Sie erwächst anders als eine gerichtliche Entscheidung nicht in materieller Rechtskraft, so dass der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen desselben Sachverhalts kein Verfahrenshindernis entgegensteht (§ 81 Rdn. 13). Dies stellt § 91 Abs. 1 S...