Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 75 Gemeinsame Steuerberaterkammer
I. Der Zusammenschluss von Steuerberaterkammern
1Die Steuerberaterkammern im Bundesgebiet sind in der Größe äußerst unterschiedlich. So hatten die Kammern Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen-Anhalt am jeweils unter ca. 1.000 Mitglieder, während die Steuerberaterkammer München als größte Kammer über 10.000 Mitglieder zählte. Um die gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können, die größere und kleinere Kammern gleichermaßen trifft, kann es zu einer unverhältnismäßig hohen Beitragslast der Mitglieder in kleineren Kammern kommen. Daher ermöglicht § 75, dass sich mehrere Steuerberaterkammern zu einer gemeinsamen Kammer zusammenschließen.
2Davon abzugrenzen ist die Möglichkeit von Steuerberaterkammern, sich zu einer nicht rechtsfähigen Arbeitsgemeinschaft zusammenzuschließen (§ 84).
1. Für den Bereich mehrerer Kammerbezirke
3§ 75 Abs. 1 regelt den Fall des Zusammenschlusses von Steuerberaterkammern in eine gemeinsame Berufskammer für den Bereich mehrerer Kammerbezirke und bestimmt, dass die einzelnen für den Kammerbezirk gebildeten Kammern damit aufgelöst werd...