Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 71 Bestellung eines Praxistreuhänders
Literatur: s. Vor §§ 69–71; Späth, Zur Haftung des Praxistreuhänders, DStR 1981, 649; Bundessteuerberaterkammer, Hinweise der Bundessteuerberaterkammer zur Bestellung eines Praxistreuhänders, 06/2009; Ueberfeldt, Was ist ein Praxistreuhänder?, DStR 2009, 658.
I. Allgemeines
1Die Treuhandschaft über eine verwaiste Praxis ist im Freien Beruf ohne Beispiel. Weder in Berufsgesetzen noch in standesrechtlichen Regelungen anderer Freier Berufe, insbesondere der Rechtsanwälte und der Wirtschaftsprüfer, findet sich ein entsprechendes Rechtsinstitut. Im früheren Standesrecht der Steuerberater (§ 41 Berufsgrundsätze der Steuerberater – Richtlinien der Bundessteuerberaterkammer a. F., vom 17./) war zwar „im Falle einer unabwendbaren Verhinderung . . . dauernder Berufsunfähigkeit oder des Ablebens eines Steuerberaters" ganz allgemein eine Praxisverwaltung vorgesehen; es fehlte jedoch jede zeitliche Begrenzung und jeder Bezug auf einen potenziellen Nachfolger. Die Steuerbevollmächtigten hatten dagegen folgende einschlägige Regelungen getroffen: „Soll die Praxis eines ausgeschiede...