Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 65 Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung
I. Allgemeines
1Die Regelungen zum früheren „Armenrecht" sind durch das Gesetz zur Prozesskostenhilfe (BGBl I 80, 677) abgelöst worden. Im finanzgerichtlichen Verfahren gelten gem. § 142 Abs. 1 FGO dabei die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe sinngemäß. Die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und für die Beiordnung eines Bevollmächtigten sind daher im Einzelnen den §§ 114–127 ZPO zu entnehmen. Allerdings kann das Finanzgericht nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Steuerberater beiordnen ( § 142 Abs. 2 FGO). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die dementsprechende Beiordnung von Bevollmächtigten ist in der Praxis der Finanzgerichte dabei auf wenige Ausnahmefälle beschränkt geblieben; daher sind die mit diesen Verfahren verbundenen berufsrechtlichen Probleme tatsächlich von geringer Bedeutung. In der Anwaltschaft hat die Vertretung „in Armensachen" – bei anderen Gerichtszweigen als der Finanzgerichtsbarkeit – demgegenüber eine lange Tradition (Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, § 57 Rdn. 1–3). Die früheren detaillierten standesrechtlichen Regelungen (§§ 57–63 Rich...