Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 62 Verschwiegenheitspflicht der Gehilfen
I. Allgemeines
1Trotz des Gebots der stets eigenverantwortlichen Berufsausübung ist ein Steuerberater nicht verpflichtet, sämtliche ihm erteilten Aufträge in Person auszuführen. Er ist befugt, Angestellte, freie Mitarbeiter und sonstige Hilfskräfte zu beschäftigen und in die Auftragserledigung einzuschalten (§ 57 Rdn. 85). Seine Hilfskräfte hat er sorgfältig auszuwählen, anzuleiten und zu überwachen, damit die Mandanten sicher gehen können, dass die Qualität der Arbeit durch den Steuerberater geprägt ist und die Berufspflichten des Steuerberaters trotz der Einschaltung von Hilfskräften gewahrt bleiben. Dazu müssen die Hilfskräfte die relevanten Berufspflichten kennen. Davon kann dann ausgegangen werden, wenn diese denselben oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen unterliegen (z. B. angestellte Steuerberater). Bei anderen Hilfskräften bedarf es der Kompensation durch individuelle Unterrichtung und Verpflichtung durch den verantwortlichen Steuerberater. Die Einhaltung der beruflichen Schweigepflicht ist dem Gesetzgeber so wichtig, dass er den verantwortlichen Steuerberater sp...