Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 52 Urkunde
1Mit der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft entstehen wesentliche Rechte und Pflichten, insbesondere die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (§ 3 Nr. 3 1. Alternative), wenn sie nicht schon anderweitig vorlag (vgl. § 3 Nr. 2, Nr. 3 2.–4. Alternative), das Recht und die Pflicht zur Aufnahme der Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft" in die Firma oder den Namen (§ 53), die Anbindung an das Berufsrecht des Steuerberaters (§ 72) und die Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer (§ 74).
2Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung vor, hat die zuständige Steuerberaterkammer die Gesellschaft durch Ausstellung einer Urkunde als Steuerberatungsgesellschaft anzuerkennen (§ 40 Abs. 3 S. 1 DVStB). Nach überwiegender Praxis wird die Anerkennungsurkunde ausgestellt, nachdem die Eintragung der Gesellschaft in das Handels- oder Partnerschaftsregister aufgrund einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der anerkennenden Steuerberaterkammer erfolgt ist (vgl. § 49 Rdn. 19). Die durch Ausstellung der Urkunde ausgesprochene Anerkennung wird im Zeitpunkt der Bekanntgabe wirksam (§...