Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 48 Wiederbestellung
I. Allgemeines
1Für eine Wiederbestellung wird begriffsnotwendig vorausgesetzt, dass der Bewerber zu einem früheren Zeitpunkt als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellt war, seine Bestellung aus Gründen der §§ 45, 46 später jedoch erloschen ist. Grundsätzlich kommen alle ehemaligen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, die nach den jeweiligen Regelungen des Steuerberatungsgesetzes förmlich (Steuerberater gem. §§ 40, 41, Steuerbevollmächtigte gem. § 42) oder als vor Inkrafttreten des Gesetzes zugelassene Berufsträger ( § 38 Abs. 4 DVStB; vgl. auch § 40 Rdn. 1) kraft Gesetzes (§ 154 Abs. 1 und 3 StBerG in der bis zum geltenden Fassung) bestellt worden sind, für eine Wiederbestellung infrage; ehemalige Steuerberater oder Helfer in Steuersachen, deren Zulassung bzw. Bestellung erloschen ist, weil sie seinerzeit gar nicht oder nicht rechtzeitig die Aufnahme in das Berufsregister beantragt haben (§ 154 Abs. 2 und 3 a. F.), können folglich nicht wiederbestellt werden ( BStBl 64 III, 282; , BStBl 66 III, 257; a. A. EFG 76, 638).
II. Antrag auf Wiederbestellung
2Mit Inkrafttr...