Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 45 Erlöschen der Bestellung
I. Allgemeines
1Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erfolgt zwingend durch förmlichen Verwaltungsakt der bestellenden Steuerberaterkammer (vgl. § 41; das Erlöschen der Bestellung setzt einen solchen behördlichen Akt – bis auf die Fälle des § 46 (vgl. dortige Kommentierung) – grundsätzlich nicht voraus, sondern ist schlichte gesetzliche Folge tatsächlicher Ereignisse (Tod – § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1), privatrechtlicher persönlicher Erklärungen (Verzicht – § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2), berufsgerichtlicher Entscheidungen (Ausschließung – § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3) oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen (Rücknahme von Entscheidungen nach § 39a – § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 4). Die zuständige Steuerberaterkammer hat die lediglich deklaratorisch wirkende Löschung im Berufsregister vorzunehmen ( § 47 Abs. 1 Nr. 1a DVStB).
2Beginnen mit der Bestellung alle Rechte und Pflichten gemäß dem Steuerberatungsgesetz und den weiteren einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, so enden diese wiederum zeitgleich mit dem Erlöschen der Bestellung. Das wirkt sich vor allem auf die Befugnis zu...