Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 42 Steuerbevollmächtigter
Literatur: Burchardt, Eintragung der Steuerberater in das Berufsregister, StB 1963, 199.
I. Allgemeines
1Auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des 2. StBÄndG 72 ist inzwischen der Einheitsberuf Steuerberater verwirklicht (s. § 32 Rdn. 6–9). Der weitere Berufszugang mit erstmaliger Bestellung als Steuerbevollmächtigter ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist grundsätzlich seit (§ 156 Abs. 5 a. F., aufgehoben durch das 7. StBÄndG 00) geschlossen; die letzten Prüfungsverfahren für Steuerbevollmächtigte wurden im Jahr 1984 durchgeführt. Folgerichtig hat der Gesetzgeber in §§ 35–41 daher ausschließlich auf die Prüfung und Bestellung als Steuerberater abgehoben; für Berufsangehörige, die ungeachtet und unbeschadet der Regelungen zum einheitlichen Steuerberaterberuf weiterhin Steuerbevollmächtigte geblieben sind, mussten daher zur notwendigen Klarstellung mit §§ 42, 156 a. F. besondere gesetzliche Vorschriften erlassen werden. Diese Vorschriften werden auf absehbare Zeit ihre rechtliche und tatsächliche Bedeutung behalten, sei es zur Definition der Berufsgruppe der de...