Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 39a Rücknahme von Entscheidungen
I. Allgemeines
1Die Vorschrift ist im Zuge des 7. StBÄndG 00 neu in das Gesetz eingefügt worden, um der erfolgten Zuständigkeitsaufteilung bei Steuerberaterprüfung und -bestellung zwischen den obersten Landesfinanzbehörden einerseits und den Steuerberaterkammern andererseits gerecht zu werden, insbesondere die sachlich gebotene gegenseitige Information sicherzustellen. Ein Bedürfnis nach Informationsaustausch besteht erst Recht, nachdem durch das 8. StBÄndG 08 die Zuständigkeit für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung auf die Steuerberaterkammern übertragen wurde. Die Regelungen sind z.T. wörtlich § 130 AO bzw. § 48 VwVfG nachgebildet. Der materielle Gehalt der Vorschrift ist also nicht neu, zumal ähnliche Bestimmungen ohnehin im Gesetz enthalten waren (vgl. §§ 40 Abs. 3 Nr. 1 a. F., 46 Abs. 1 a. F. sowie § 9 DVStB, jeweils aufgehoben durch das 7. StBÄndG 00) oder noch enthalten sind (§ 164a, Verweis auf die AO). Neu ist jedoch, dass rechtskräftige Entscheidungen der Steuerberaterkammer bzw. der obersten Landesfinanzbehörde i. S. v. § 39a Abs. 1 unmittelbar zum Erlöschen der Bestellung als Steuerberater...