Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 31 Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Fünfter Unterabschnitt: Verordnungsermächtigung
Literatur: Völzke, Das neue Steuerberatungsgesetz, DStZ (A) 1975, 215; ders., Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine, DStZ (A) 1975, 321; Meng, Das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, StB 1989, 217; Goez, Die Neuregelung des Steuerberatungsrechts durch das 8. StBÄndG, DB 2008, 971.
I. Die Verordnungsermächtigung
1Der BMF wird durch diese Vorschrift ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen (ausführlich Völzke, DStZ (A) 75, 215, 219, ders. DStZ (A) 75, 321). Gem. Art. 80 GG wird für fünf Bereiche festgelegt, welchen Inhalt und Umfang die RVO zu folgenden Bereichen haben darf:
das Verfahren bei der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein;
die Einrichtung und das Führen des Verzeichnisses nach § 30 Abs. 1 sowie über die sich auf die Eintragungen beziehenden Meldepflichten der Lohnsteuerhilfevereine;
das Verfahren bei der Eröffnung und Schließung von Beratungsstellen und bei der Bestellung von Beratungsstellenleitern;
die zur Bestellung eines Beratungsstellenleiters erforderlichen Erklärungen und Nachweise;
über den Abschluss und die Aufrechterhaltung der ...