Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 24 Abwicklung der schwebenden Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11
Literatur: Wilhelm, Praxiswert bei Lohnsteuerhilfevereinen, BB 1987, 175.
I. Die Abwicklung eines Lohnsteuerhilfevereins
1Zwar ist der rechtliche Bestand eines Vereins davon unabhängig, ob dieser als „Lohnsteuerhilfeverein" anerkannt ist. Ist die Anerkennung als solche jedoch erloschen oder aufgehoben worden, so ist der Verein nicht mehr zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 4 Nr. 11) befugt. Es hat eine Abwicklung der laufenden Geschäfte zu erfolgen (zum Praxiswert bei LStHV: Wilhelm BB 87, 175).
2Dies kann berechtigte Belange der Vereinsmitglieder beeinträchtigen, die dem Verein noch als Lohnsteuerhilfeverein die Erledigung ihrer Lohnsteuersachen übertragen hatten (vgl. Gehre/Koslowski, § 24 Rdn. 1). Um diese zu schützen, sieht § 24 die Möglichkeit vor, dass die Aufsichtsbehörde auf Antrag einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuerangelegenheiten der Mitglieder bestellen kann.
II. Der Abwicklungsbeauftragte
3§ 24 sieht vor, dass die Abwicklung der „schwebenden Steuersachen" im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 (früher: „schwebenden Lohnsteuer...