Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 18 Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein”
Literatur: s. § 14.
I. Allgemeines
1Der Gesetzgeber hat die Pflicht des Vereins statuiert, die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein" in den Namen aufzunehmen, um einen eindeutigen, unverwechselbaren Hinweis auf die Rechtsstellung und Befugnisse zu geben. Zugleich sollen Täuschungen und Irreführungen von Arbeitnehmern als mögliche Vereinsmitglieder vermieden werden (BT-Drs. 7/2852, 42). Die Regelung entspricht § 53, wonach entsprechende Gesellschaften verpflichtet sind, die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft" in die Firma aufzunehmen.
2Schon nach der Satzung muss die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein" in dem Namen des Vereins aufgenommen sein. Das Führen der Bezeichnung neben dem Vereinsnamen genügt nicht (Gehre/Koslowski, § 18 Rdn. 2).
3§ 18 ist als Ergänzung zu § 14 zu sehen (Gehre/Koslowski, § 18 Rdn. 3). Für eine Anerkennung ist – obwohl nicht ausdrücklich nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 vorgegeben - zwingende Voraussetzung, dass der Verein die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein" im Namen führt (so § 14 Rdn. 24). Dies ergibt sich aus der Systematik, da § 18 im „Zweiten Unterabschnitt...