Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 9a Erfolgshonorar
Literatur: Goez, Bleibt das Verbot von Erfolgshonoraren für StB bestehen?, INF 2006, S. 359; Kilian, Das künftige Erfolgshonorar für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer – Detailprobleme der bevorstehenden Neufassungen, BB 2007, S. 1905; Wolf, Steuerberatung und Erfolgshonorar – zur zulässigen Vereinbarung im Ausnahmefall, DStR 2008, S. 1257.
I. Allgemeines
1Im Jahr 2008 wurde § 9 a. F. mit dem Verbot der Vereinbarung einer Erfolgsbeteiligung abgeändert (zur früheren Gesetzeslage vgl. Kuhls in Kuhls u. a., Steuerberatungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2004, Rdn. 2 zu § 9 StBerG). Das Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars wurde durch das 3. StBÄndG 1975 als § 9 a. F. in das Steuerberatungsgesetz übernommen und noch 1994 durch das 6. StBÄndG erweitert in Bezug auf die Vereinbarung von Erfolgshonoraren und das Verbot der entgeltlichen Mandatsvermittlung. Das Verbot von Erfolgshonoraren wurde auch in § 45 Abs. 5 BOStB a. F. übernommen.
2Nachdem das absolute Verbot der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom BVerfG für unzulässig erachtet wurde (BVerfG, , I BvR 2576/04, NJW 2007, S. 979) erfolgten Überlegungen zur Neuregelung zum Erf...