Kommentar zum Steuerberatungsgesetz
3. Aufl. 2012
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§ 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen
Literatur: Lohmeyer, Umfang und Grenzen der nicht genehmigungspflichtigen Hilfeleistung in Steuersachen, DStZ (A) 1980, 167; Schick, Finanzbehörde und unerlaubte Hilfe in Steuersachen, DStR 1984, 479; Bachmann, Bekämpfung unerlaubter Hilfeleistung in Steuersachen, Stbg 1985, 164.
I. Allgemeines
1§ 7 dient dem Ziel, eine ordnungsgemäße und qualitativ einwandfreie Hilfeleistung in Steuersachen sicherzustellen.
2Das Finanzamt nimmt diese Aufgabe wahr, soweit die Hilfe in Steuersachen von Personen oder Vereinigungen, die dem Kreis der Vollerlaubnisträger gem. § 3 Nr. 1–3, § 3a und Erlaubnisträger nach § 4 nicht angehören. Soweit die Hilfeleistung in Steuersachen von Vollerlaubnisträgern gem. § 3 Nr. 1–3 ausgeübt wird, obliegt die Kontrolle den jeweiligen Berufskammern. Dies gilt auch für Personen nach § 3a unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach § 3a Abs. 6 (vgl. Rdn. 6).
3Adressat einer Untersagungsverfügung können zum einen Personen, die überhaupt nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) sowie Personen, die ihre beschränkte Befugnis ü...