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Betriebliche Altersversorgung: Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach § 6a EStG
Bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Die Finanzverwaltung erkennt hierfür allgemein anerkannte biometrische Rechnungsgrundlagen ohne besonderen Nachweis der Angemessenheit an (vgl. z. B. NWB DAAAB-73150, BStBl 2005 I S. 1054, zum Übergang auf die „Richttafeln 2005 G” von Prof. Klaus Heubeck). Soweit unternehmensspezifische Verhältnisse die Anwendung anderer oder modifizierter biometrischer Rechnungsgrundlagen erfordern, setzt deren Berücksichtigung nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder u. a. die Einhaltung folgender Grundsätze voraus:
1. Notwendiges Datenmaterial
(1) Die Herleitung vollständig neuer unternehmensspezifischer biometrisch...