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BFH 15.10.1998 IV R 8/98, IWB 4/1999

Einkommensteuer; | kein Benennungsverlangen wegen Rückstellung für Bürgschaftsinanspruchnahme

Wird ein Stpfl. als Bürge einer Domizilgesellschaft für Darlehen in Anspruch genommen, die diese anderen Firmen gewährt hat, so kann die Bildung einer Rückstellung für die Inanspruchnahme nicht von der Benennung des Darlehensgläubigers (der hinter der Domizilgesellschaft stehenden Personen) abhängig gemacht werden ().

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