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Keine Rückstellung für eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses
Nach einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des NWB AAAAD-90651 kann für die Prüfung des Jahresabschlusses keine Rückstellung gebildet werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht, die Jahresabschlüsse prüfen zu lassen. Die im Gesellschaftsvertrag begründete Pflicht zur Prüfung genügt für eine Rückstellung nicht (Bezug: § 249 HGB).
(1) Die Kl. ist eine Kommanditgesellschaft. Sie war gesetzlich nicht verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse prüfen zu lassen; denn sie unterlag nicht der Prüfungsverpflichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PublG, da sie die Größenmerkmale des § 1 Abs. 1 PublG nicht erfüllte. Auch aus § 264a Abs. 1 HGB i. V. mit §§ 316 ff. HGB ergab sich für die Kl. keine gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse, da ihr Komplementär eine natürli...