Keine Rückstellung für eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 HGB.
§ 249 HGB erfasst nur am Bilanzstichtag sicher oder wahrscheinlich bestehende Verpflichtungen gegenüber anderen (sog. Außenverpflichtung).
Innenverpflichtungen, die sich ein Kaufmann selbst auferlegt hat, werden davon nicht erfasst.
Ein Stpfl., der gesetzlich nicht verpflichtet ist, seine Jahresabschlüsse prüfen zu lassen, kann für deren freiwillige Prüfung
keine Rückstellungen bilden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2011 S. 2415 Nr. 39 BBK-Kurznachricht Nr. 19/2011 S. 905 BBK-Kurznachricht Nr. 23/2011 S. 1121 EFG 2011 S. 1868 Nr. 21 NWB-Eilnachricht Nr. 44/2011 S. 3674 StuB-Bilanzreport Nr. 23/2011 S. 920 AAAAD-90651
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