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Bilanzierung | Kein Passiv-RAP für Schadensersatzanspruch auf Ratenzahlung
Der Steuerpflichtige darf keinen Passiv-RAP bilden für einen Schadensersatzanspruch, der auf Zahlung eines entgangenen Gewinns gerichtet ist und eine Ratenzahlung des Schädigers vorsieht. Vielmehr ist die Schadensersatzforderung in voller Höhe als Ertrag des Jahres zu behandeln, in dem sie durch Urteil oder Vergleich festgestellt worden ist.
[i]Ertrag in voller Höhe im Jahr des Urteils oder Vergleichs Zwar betrifft der Schadensersatz entgangene zukünftige Gewinne und damit eine „bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag” im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG: Der Schadensersatzanspruch ist aber aufgrund eines schädigenden Verhaltens des Vertragspartners in der Vergangenheit entstanden. Für die Bildung eines Passiv-RAP und eine daraus folgende Gewinnverteilung genügt es somit nicht, dass sich die Höhe des Schadensersatzes nach künftig entstehenden ...