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Haftungsrecht | Keine Verjährung wegen grob fahrlässiger Unkenntnis von Prospektfehlern bei Vertrauen auf Berater
Sind die Angaben in Emissionsprospekten von Wertpapieren und Beteiligungen unrichtig oder unvollständig, kann der Erwerber Schadensersatz (in Form der Erstattung des Erwerbspreises) verlangen, der im entschiedenen Fall der Regelverjährung (drei Jahre, § 195 BGB) unterlag. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Im entschiedenen Fall hatte der Zeichner einer stillen Beteiligung im Zuge der Durchsicht eines aktualisierten Nachfolgeprospekts zu der von ihm gezeichneten Anlage übersehen, dass das ursprünglich geplante Platzierungsvolumen auch nicht ansatzweise erreicht worden war. Der BGH sieh...