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BGH 02.11.2011 X ZR 44/11, NWB 46/2011 S. 3833

Reiserecht | Insolvenzschutz bei Pauschalreisen

Reisende, zu deren Gunsten eine Reisepreisversicherung (§ 651k BGB) abgeschlossen worden ist, sind damit auch gegen das Risiko abgesichert, dass nach einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter der Anspruch auf Rückzahlung des im Voraus bezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden kann. Der Schutz erfasst nicht nur den Ausfall des Reiseveranstalters nach Reiseantritt. Auch eine Kausalität der Insolvenz für den Reiseausfall muss weder nach europäischen (Art. 7 RL 90/314/EWG vom über Pauschalreisen) noch nach deutschem Recht bestehen.