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BBK Nr. 21 vom Seite 1014

Aktuelles zur Umsatzbesteuerung von Restaurationsumsätzen

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 1045 Nach den EuGH-Entscheidungen 2010 zur Besteuerung der Restaurationsumsätze konnten Kinos und Imbissbuden leichter als bisher in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes kommen. Der BFH konterkariert diese Entwicklung in den ersten Folgeentscheidungen aber durch einen sehr strengen Maßstab hinsichtlich des erlaubten zusätzlichen Dienstleistungselements: Bereits eine Bierzeltgarnitur führt zum Regelsteuersatz.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

I. Ausgangslage und die EuGH-Entscheidung

[i]Lieferung oder sonstige Leistung? Restaurantumsätze unterliegen als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz von 19 %. Sie stellen keine ermäßigt besteuerte Lieferung von Lebensmitteln dar, weil bei ihnen die Dienstleistungselemente die reine Lieferung von Lebensmitteln überwiegen. Inwieweit dies aber auf Imbissstände, Partyservices oder Kinos anzuwenden ist, war lange streitig.

[i]Tiede, Umsatzsteuer bei Restaurationsumsätzen, BBK 15/2010 S. 711, NWB RAAAD-46483 Der EuGH entschied, dass es zulässig ist, auch zubereitete Speisen dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Gleichfalls liegt eine einheitliche Leistung vor, so dass umsatzsteuerlich keine Aufteilung zwischen der Lieferung von Nahrungsmitteln und den übrigen Dienstleistungseleme...