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Sozialrecht | Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes als bedarfsminderndes Einkommen
Eine Abfindung des ehemaligen Arbeitgebers wegen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Vergleichs, die in monatlichen Raten von 400 € erst nach Ablauf des Anspruchs auf ALG I ausgezahlt wird, wird bei der Ermittlung der Höhe des ALG II (bedarfsmindernd) als Einkommen berücksichtigt. Auch wenn sich die Zahlungen aus einer bereits bestehenden Rechtsposition ableiten ließen, hätten sie kein Vermögen dargestellt. Vermögen liege nur vor, wenn Vermögenswerte, d. h. bewusst angespartes vormaliges Einkommen, umgeschichtet werden. Es handelt sich auch nicht um sog. zweckbestimmtes Einkommen nach § 11 Abs 3 SGB II.