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BGH 12.10.2011 IV ZR 199/10, NWB 43/2011 S. 3593

Versicherungsvertragsrecht | Unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen – Unwirksamkeit der Regelungen über die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten

Am 1. 1. 2008 ist das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG 2008) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat den Versicherern für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 1. 1. 2008 entstanden waren (Altverträge), eine bis zum 1. 1. 2009 befristete Möglichkeit eingeräumt, ihre bestehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das neue Recht anzupassen (Art. 1 Abs. 3 EGVVG). Hiervon haben nicht alle Versicherer Gebrauch gemacht. Die unterbliebene Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen führt dazu, dass sich der Versicherer nicht mehr auf die Verletzung vertraglicher Obliegenheiten berufen kann, wenn sich die Klausel im Altvertrag wie gewöhnlich an der gesetzlichen Regelung des § 6 VVG a. F. orientiert. Diese Regelung hat das neue Versicherungsvertragsgesetz in § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG durch eine für den Ve...