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Lohnsteuer | Lohnsteuerprivileg des Arbeitgebers in der Schifffahrt
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Arbeitgeber i. S. des § 41a Abs. 4 EStG ist der zum Lohnsteuereinbehalt nach § 38 Abs. 3 EStG Verpflichtete. Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag. (2) § 41a Abs. 4 EStG setzt voraus, dass die Arbeitnehmer zusammenhängend 183 Tage auf eigenen oder gecharterten Schiffen des Arbeitgebers tätig sind. Einsatzzeiten auf Schiffen Dritter bleiben hierbei unberücksichtigt.
Im Streitfall ging es um ein Lohnsteuerprivileg, „bei dem sich die Feder des Kommentators einer Kommentierung verweigert” (so Drenseck in Schmidt, EStG 24. Aufl. 2005, § 41a Rn. 10). Dass dieser auch als Legalisierung von Lohnsteuerunterschlagung bezeichnete Tatbestand eng auszulegen ist, lag wohl nahe. Wer als Interessenvertreter (Lobbyist) in der Lage gewesen ist,...