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Gesellschaftsrecht | Kündigung des Geschäftsführers wegen später Vorlage des Jahresabschlusses
Der Geschäftsführer muss den Gesellschaftern den geprüften Jahresabschluss unverzüglich zur Feststellung vorlegen (§ 42a Abs. 1 und 2 GmbHG). Unterlässt er dies, rechtfertigt dieses schwerwiegende Fehlverhalten die Kündigung und Abberufung mit sofortiger Wirkung. Im Streitfall hatte der Geschäftsführer dem Mehrheitsgesellschafter, der das Unternehmen [i]Kastenbauer, NWB 46/2010 S. 3725 allein finanziert, außerdem die Einsicht in die Geschäftsunterlagen verweigert und damit gegen § 51a Abs. 1 GmbHG verstoßen.