Kapitel V: Ort des steuerbaren Umsatzes
Abschnitt 4: Ort der Dienstleistung (Artikel 43 bis 59 der Richtlinie 2006/112/EG)
Unterabschnitt 3b: Widerlegung von Vermutungen [1]
Artikel 24d [2]
(1) Erbringt ein Leistungserbringer eine in Artikel 58 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates aufgeführte Dienstleistung, so kann er eine Vermutung nach Artikel 24a oder 24b Buchstaben a, b oder c der vorliegenden Verordnung durch drei einander nicht widersprechende Beweismittel widerlegen, aus denen hervorgeht, dass der Dienstleistungsempfänger an einem anderen Ort ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
(2) Der Fiskus kann Vermutungen nach Artikel 24a, 24b, 24c widerlegen, wenn es Hinweise auf falsche Anwendung oder Missbrauch durch den Leistungserbringer gibt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958