VO EU Nr. 282/2011 Artikel 31b

Kapitel V: Ort des steuerbaren Umsatzes

Abschnitt 4: Ort der Dienstleistung (Artikel 43 bis 59 der Richtlinie 2006/112/EG)

Unterabschnitt 6a: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken [1]

Artikel 31b [2]

Wird einem Dienstleistungsempfänger Ausrüstung zur Durchführung von Arbeiten an einem Grundstück zur Verfügung gestellt, so ist diese Leistung nur dann eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, wenn der Dienstleistungserbringer für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist.

Stellt ein Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger neben der Ausrüstung ausreichendes Bedienpersonal zur Durchführung von Arbeiten zur Verfügung, so ist von der Vermutung auszugehen, dass er für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist. Die Vermutung, dass der Dienstleistungserbringer für die Durchführung der Arbeiten verantwortlich ist, kann durch jegliche sachdienliche, auf Fakten oder Gesetz gestützte Mittel widerlegt werden.

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QAAAD-90958

1Anm. d. Red.: Unterabschnitt 6a (Art. 31a bis 31c) eingefügt gem. VO v. 7. 10. 2013 (ABl EU Nr. L 284 S. 1) mit Wirkung v. 1. 1. 2015 (Art. 31c) und 1. 1. 2017 (Art. 31a und 31b).

2Anm. d. Red.: Art. 31b eingefügt gem. VO v. 7. 10. 2013 (ABl EU Nr. L 284 S. 1) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.