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Bilanzierung | Rechnungsabgrenzung bei vom Darlehensnehmer zu zahlendem „Bearbeitungsentgelt”
Nach dem ist für ein vom Darlehensnehmer bei Abschluss des Kreditvertrags (hier: öffentlich gefördertes Darlehen) zu zahlendes „Bearbeitungsentgelt” kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn das Entgelt im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht (anteilig) zurückzuerstatten ist. Etwas anderes gilt aber, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass diese Kündigung in den Augen der Vertragsparteien mehr ist als nur eine theoretische Option (Abgrenzung zum , BStBl 1978 II S. 262).
Die Beurteilung eröffnet eine Gestaltungsmöglichkeit. Wird vereinbart, dass der Kredit vor Ablauf der Laufzeit kündbar ist und im Kündigungsfall keine (teilwei...