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Lohnsteuer | Berufsausbildungskosten bei später auch im Ausland ausgeübter Tätigkeit
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Aufwendungen einer erstmaligen Berufsausbildung können als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. § 12 Nr. 5 EStG lässt ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Vorrang des Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzugs unberührt. (2) Allein die Möglichkeit, dass diese Berufstätigkeit später auch im Ausland ausgeübt werden könnte, begründet noch keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang i. S. des § 3c Abs. 1 erster Halbsatz EStG zwischen den Berufsausbildungskosten und später tatsächlich erzielten steuerfreien Auslandseinkünften.
Die erst später freigegebene Entscheidung gehört zu der Serie von Verfahren zum Abzug erstmaliger Berufsausbildungskosten, die der BFH am mündlich verhandelt hatte. Die Möglichkeit oder gar die große Wahrscheinlichkeit, dass bestimmte Au...