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BFH 28.07.2011 VI R 7/10, StuB 17/2011 S. 681

Kein Ausschluss des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs für eine erstmalige Berufsausbildung durch § 12 Nr. 5 EStG

Leitsätze zu VI R 38/10: Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung können auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein. § 12 Nr. 5 EStG lässt ebenso wie § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG den Vorrang des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs unberührt.

Leitsatz zu VI R 7/10: Aufwendungen für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Medizinstudium können auch unter Geltung des § 12 Nr. 5 EStG als vorab entstandene Werbungskosten anzuerkennen sein (Fortentwicklung der Rechtsprechung zu Senatsurteil vom – VI R 26/05, Kurzinfo StuB 2006 S. 685; Bezug: § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Praxishinweise

Der (Kurzinfo StuB 2009 S. 743) bereits entschieden, dass § 12 Nr. 5 EStG bei verfassungskonformer Au...