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BFH  - VIII R 31/11 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 32d Abs 1, EStG § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b S 1, EStG § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b S 2, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, AO § 15, FGO § 76, FGO § 115 Abs 2 Nr 1

Rechtsfrage

  1. Handelt es sich bei der darlehensgebenden Mutter bzw. Großmutter der jeweils mit mehr als 10% an einer GmbH beteiligten Anteilseigner um eine nahestehende Person i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b S. 2 EStG, und unterliegen die Zinserträge aus dem mit der GmbH bereits vor Einführung des § 32d EStG begründeten Darlehensverhältnis aufgrund der Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG aus diesem Grund nicht dem gesonderten Steuertarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG?

  2. Nach welchen Kriterien ist der Begriff der nahestehenden Person i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b S. 2 EStG zu bestimmen?

Anteilseigner; Darlehenszinsen; Einkünfte aus Kapitalvermögen; Kapitalerträge; Nahestehende Person; Tarif

Fundstelle(n):
JAAAD-90622

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