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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 22-23 | Abgeltungsteuer: Darlehen nahestehender Personen an eine Kapitalgesellschaft

Nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG greift eine Ausnahme von der Abgeltungsteuer, wenn eine dem Anteilseigner nahestehende Person ein Darlehen an eine Kapitalgesellschaft gewährt, an der der Anteilseigner zu mehr als 10 % beteiligt ist. Der BFH muss darüber entscheiden, ob eine darlehensgebende Mutter bzw. Großmutter eine nahestehende Person in diesem Sinne ist.

Track 22 | Ausnahmeregelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG

Mehr als drei Jahre haben wir nun schon das zweifelhafte Vergnügen, uns mit der Abgeltungsteuer beschäftigen zu dürfen. Viele Fragen sind noch ungeklärt. Denken Sie nur an das Abzugsverbot für Werbungskosten. Verfassungsgemäß oder nicht – da warten wir noch auf eine Antwort. Höchstrichterliche Entscheidungen zur Abgeltungsteuer gibt es noch nicht. Immer wieder haben wir Sie aber in den letzten Monaten über neu anhängige Musterprozesse in erster Instanz vor den Finanzgerichten informiert. Zuletzt in der November-Ausgabe 2011. Jetzt hat es endlich ein erstes Verfahren bis zum Bundesfinanzhof geschafft.

Unter dem Aktenzeichen geht es vor dem BFH um die Ausnahmeregelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG. Danach unterliegen Kapitalerträge aus Darlehenszinsen nicht der Abgeltungsteuer, wenn sie von einer ...