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StuB 16/2011 S. 639

Eintragung von Rechten einer GbR im Grundbuch ohne öffentliche Urkunden

Eine Eintragung im Grundbuch erfolgt nur, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zur Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO). Diese Regelung erfasst jedoch nicht die Erklärungen von den für eine GbR handelnden Personen zur Existenz, Identität und Vertretung der Gesellschaft. Ausreichend für eine Eintragung im Grundbuch sind die bloßen diesbezüglichen Erklärungen der Gesellschafter bei der Auflassung, sofern dem Grundbuchamt nicht deren Unrichtigkeit bekannt wird. Der BGH begründet seine Entscheidung mit der vom Gesetzgeber 2009 neu eingefügten Vorschrift, nach der auch die Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind, wenn ein Recht für eine GbR im Grundbuch e...