Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB 16/2011 S. 639

Alleinvertretungsbefugnis des einzigen verbliebenen GmbH-Geschäftsführers

Im Fall der Abberufung aller weiteren Geschäftsführer einer GmbH erstarkt die Vertretungsberechtigung des verbliebenen, ursprünglich nur gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführers zu dessen alleiniger Vertretungsbefugnis. Dies gilt zumindest dann, wenn der Wegfall der anderen Geschäftsführer auf einer autonomen Entscheidung der Gesellschafter beruht und die allgemeine Vertretungsregelung der Gesellschaft die Möglichkeit vorsieht, nur einen Geschäftsführer zu bestellen. Insoweit bedarf diese Einzelvertretungsbefugnis des letzten verbliebenen Geschäftsführers dann aber einer, wenn auch nach § 39 GmbHG nur deklaratorisch wirkenden Eintragung in das Handelsregister ().

Praxishinweise

Zwar ist auch eine Gesamtvertretung des verbliebenen Gesc...